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der Monitor Arbeitsmarktpolitk WAR die Website, das Informationsportal, das ExpertInnennetzwerk zur Reform des Arbeitsmarkts.
Mit Ende der Laufzeit des Projekts und nach Vorlage des Endberichts im Januar 2010 stellen wir die Information, Begleitung und Berichterstattung zur arbeitsmarktpoltischen Gesetzgebnung und der Evaluation der Arbeitsmarktpolitik nunmehr an dieser Stelle ein. Als vorerst letzten Beitrag auf dieser Website werden wir den Endbericht des Projekts Anfang Februar 2010 einstellen.
Das Projektteam  - Alexandra Wagner, Peter Bartelheimer  und Volker Baethge-Kinsky - bedankt sich bei allen, die durch aktive Teilnahme an Projektveranstaltungen, intensive Nutzung dieses Portals oder durch Zusendung von Informationen und Kritik zum Gelingen dieses Transferprojekts beigetragen haben.

 

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Durch insgesamt weitgehend kostenneutrale Veränderungen bei den vorgelagerten Transfers - insbesondere Wohnge... mehr...

Am 12. März 2009 veranstaltete die Arbeitnehmerkammer Bremen unter dem Titel "Vier Jahre Hartz IV: Praxis und... mehr...

Urteil: Widerspruch gegen 1-Euro-Job hat aufschiebende Wirkung

Arbeitssuchende, die Widerspruch gegen eine per Verwaltungsakt kurzfristig verordnete Arbeitsgelegenheit einlegen, müssen zunächst keine Sanktionen fürchten, wenn sie die Arbeit nicht aufnehmen.  Das folgt aus der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2005. Damit wurde erstmals die Möglichkeit geregelt, sich gegen kurzfristig anberaumte Arbeitseinsätze zu wehren.

Ein Widerspruch gegen eine mit Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung im Regelkreis des SGB II entfaltet aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde bei der Entscheidung das Kriterium der "Zusätzlichkeit" breit definiert und die in Frage stehende Arbeitsgelegenheit damit als zulässig beurteilt: So gilt etwa die Mitwirkung bei der Einrichtung und Zugangsoptimierung einer öffentlichen Bibliothek im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 III SGB II zu Recht als "zusätzliche" Arbeit.

Die Feststellung des Gerichts hat zur Folge, dass ein Widerspruch gegen kurzfristig durch einen Verwaltungsakt anberaumte Arbeitseinsätze eine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Leistungsempfänger hat nach Erhalt des Bescheides die Möglichkeit, zunächst (bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist, die in der Regel einen Monat beträgt) Widerspruch gegen die Eingliederungsvereinbarung einzulegen. Das Nichtantreten der Arbeitsgelegenheit ist somit bis zur Anordnung des Sofortvollzugs oder der Rechtskraft des Bescheides sanktionslos möglich. Außerdem hat das Gericht Grundsätze für eine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsanordnung festgestellt. An dem Kriterium der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit, einer Stellschraube für  die Ausweitung oder Verringerung von Arbeitsgelegenheiten, werden demnach nur wenige Arbeitsgelegenheiten scheitern.

Im vorliegenden Fall war dem Kläger war, nachdem eine einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen war, per Verwaltungsakt vom 29.8.2005 aufgegeben worden, eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ab 1.9.2005 aufzunehmen. Der Kläger sollte sich als Bibliotheksassistent im Stadtarchiv betätigen. Die Widerspruchsstelle beurteilte diesen Bescheid als rechtmäßig und lehnte den Widerspruch ab. Im anschließenden Klageverfahren ordnete die Behörde mit Änderungsbescheid vom 29.9.2005 die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an und begründete diese mit dem besonderen öffentlichen Interesse am Vollzug der Eingliederungsvereinbarung, dem wichtige individuelle Gründe des Klägers nicht gegenüber stünden.

Die juristische Begründung:
Eine Eingliederungsvereinbarung, die gemäß § 15 I Satz 6 SGB II als Verwaltungsakt ausgestaltet ist, ist kein Verwaltungsakt, dem automatisch bei Nichterfüllung der Leistungsentzug folgen darf, da er nicht den Sofortvollzug erfordert (§ 39 Nr.1 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung dagegen fordert nämlich zunächst  nur ein die Grundsicherung nicht beeinflussendes Verhalten des Leistungsempfängers.
Im vorliegenden Fall war der Verwaltungsakt nach Überprüfung  im Eilverfahren  als rechtmäßig befunden worden, weil
1. die Mitwirkung bei der Einrichtung und Zugangsoptimierung einer öffentlichen Bibliothek im öffentlichen Interesse liegt;
2. die angebotene Tätigkeit nicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 16 I SGB II gefördert wird;
3. es sich um eine zusätzliche Tätigkeit handelt. Tätigkeiten sollen aber laut Gericht nur dann nicht zusätzlich sein, wenn sie "ohne Verzug oder innerhalb bestimmter Fristen durchzuführen sind oder üblicherweise durchgeführt werden". Dies wäre laut Gericht dann der Fall, wenn es sich um kommunale Pflichtaufgaben handelt oder durch die Tätigkeit die Verdrängung von Arbeiten des ersten Arbeitsmarktes droht.

Rechtskraft: Der Beschluss ist rechtskräftig; Fundstelle: Az.: L 19 B 89/05

Christine Zumbeck HBS/ MBF