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der Monitor Arbeitsmarktpolitk WAR die Website, das Informationsportal, das ExpertInnennetzwerk zur Reform des Arbeitsmarkts.
Mit Ende der Laufzeit des Projekts und nach Vorlage des Endberichts im Januar 2010 stellen wir die Information, Begleitung und Berichterstattung zur arbeitsmarktpoltischen Gesetzgebnung und der Evaluation der Arbeitsmarktpolitik nunmehr an dieser Stelle ein. Als vorerst letzten Beitrag auf dieser Website werden wir den Endbericht des Projekts Anfang Februar 2010 einstellen.
Das Projektteam  - Alexandra Wagner, Peter Bartelheimer  und Volker Baethge-Kinsky - bedankt sich bei allen, die durch aktive Teilnahme an Projektveranstaltungen, intensive Nutzung dieses Portals oder durch Zusendung von Informationen und Kritik zum Gelingen dieses Transferprojekts beigetragen haben.

 

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Durch insgesamt weitgehend kostenneutrale Veränderungen bei den vorgelagerten Transfers - insbesondere Wohnge... mehr...

Am 12. März 2009 veranstaltete die Arbeitnehmerkammer Bremen unter dem Titel "Vier Jahre Hartz IV: Praxis und... mehr...

Der Gründungszuschuss: Was bleibt von der Ich-AG nach der Zusammenlegung mit dem Überbrückungsgeld?

Die Neugestaltung der geförderten Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit ist ein Sparprogramm.

Für GründerInnen wird insgesamt vermutlich weniger Geld ausgegeben, weil die Fördervoraussetzungen verschärft werden und bei einer Rückkehr in den Leistungsbezug weniger Arbeitslosengeldanspruch bestehen wird. Von der Ich-AG, entgegen ursprünglicher Pläne noch nicht einmal die Versicherungspflicht, sondern nur ein Zuschuss zur sozialen Sicherung und der - praktisch eingeschränkte - Charakter einer Pflichtleistung. Das Überbrückungsgeld liefert die Grundkonzeption.
Im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 führt der Gesetzgeber die Instrumente Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III alt) und Existenzgründungszuschuss (Ich-AG; § 421 SGB III alt) zum neuen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III neu) zusammen. Dieses Instrument kommt zum 1. August und umfasst zwei Förderungsphasen: In den ersten neun Monaten der Förderung erhalten die GründerInnen einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von 300 € für Ausgaben zur sozialen Sicherung. In der zweiten Phase wird für weitere sechs Monate die Pauschale zur sozialen Sicherung gezahlt. Vor beiden Phasen muss die Ernsthaftigkeit und Tragfähigkeit der Unternehmung nachgewiesen werden (vgl. tabellarische Übersicht).
Der neue Gründungszuschuss ist stark am Überbrückungsgeld orientiert, das seit langer Zeit positiv bewertet wird. Im Zwischenbericht der Evaluation von Existenzgründungen zeigte sich hier eine Tendenz zu höher qualifizierten Tätigkeiten mit höheren Einkommen. Auch das Ziel einer vollen, existenzsichernden Erwerbstätigkeit realisierten die Gründer mit Überbrückungsgeld eher als die Ich-AGs. Ein plausibler Grund dafür sind die höheren Auflagen, eine profunde Businessplanung und Eignung für die Selbständigkeit nachzuweisen und die bessere Kapitalausstattung. Hier entsteht für die Arbeitsagenturen mehr Spielraum für Steurerung. Die kürzere Förderungsdauer (jetzt max. 9 Monate, früher bei der Ich-AG max. 36 Monate) zwingt die GründerInnen einerseits dazu, ein etwaiges Scheitern frühzeitig zu akzeptieren, kann aber auch zum vorzeitigen Abbruch der Existenzgründung führen. Immerhin spricht die Literatur von bis zu fünf Jahren Anlaufzeit, die nötig sein können, um eine Gründungsidee am Markt zu etablieren.
Die Wirkung der Neuregelung als Sparprogramm erschließt sich erst auf den zweiten Blick. Im Vergleich zum Überbrückungsgeld steigt die Fördersumme pro Person aufgrund der längeren Förderdauer und etwas höheren Zuschüssen zur sozialen Sicherung. Im Vergleich zur Ich-AG sinkt die Fördersumme pro Person abhängig von der angenommenen Höhe des Arbeitslosengelds. Hier schlägt auch die eingeschränkte Rückkehr in den Leistungsbezug als Einsparung zu Buche. Zwei Drittel der geförderten Existenzgründungen 2005 erfolgten als Ich-AG. Ihre Arbeitslosengeldansprüche lagen tendenziell niedriger als beim Überbrückungsgeld und ihre Chancen beim Nachweis der Tragfähigkeit und der Gründungseignung sind geringer. Berücksichtigt man zudem die erweiterten Entscheidungsspielräume der Arbeitsagenturen und die reduzierte Reichweite durch die Zusammenlegung zweier unterschiedlicher Instrumente, so muss von einem Spareffekt ausgegangen werden.
Die soziale Sicherung der geförderten Gründer fällt insgesamt auf das  Niveau des Überbrückungsgeldes, wenngleich die Regelungen zur freiwilligen Versicherung mittlerweile verbessert sind. Über die gesamte Förderdauer steht dafür Geld zur Verfügung, zunächst als Zuschuss zu den Zahlungen in Höhe des Arbeitslosengelds, später als Zuschuss zu den nachgewiesenen Einkünften aus der Selbständigkeit. Eine echte Versicherungspflicht besteht allerdings nicht mehr. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine freiwillige Weiterversicherung auf der Basis von Mindestbeiträgen möglich. Diese Regelung birgt das Risiko, dass aus kurzfristigen Kostenerwägungen keine Krankenversicherung abgeschlossen wird, so dass im Schadensfall neben der Gesundheit der Gründerperson schnell die selbständige Existenz in Frage steht. Alterssicherung ist freiwillig und folglich ein naheliegendes Opfer üblicher Startschwierigkeiten. Die Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung für monatlich 39,82 € (West) oder 33,56 € (Ost) ist ebenfalls freiwillig, allerdings jetzt nur noch innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich.
Soweit man die Beschäftigungseffekte der Reform jetzt bereits abschätzen kann, muss - anders als in den Schätzungen der Kosten und erwarteten Teilnehmerzahlen (vgl. tabellarische Übersicht) von einem Rückgang der Fallzahlen ausgegangen werden. Hier werden sich die fokussiertere Zielgruppenausrichtung und die härtere Kontrolle der Tragfähigkeit auswirken, die ja seit langem die Zahl der GründerInnen mit Überbrückungsgeld niedrig hielten. Unklar ist, ob dieser Rückgang langfristig von verbesserten Überlebensquoten der Unternehmen ausgeglichen wird. Ein Argument der Evaluatoren für die Existenz beider vorher bestehender Instrumente war, dass sie ganz unterschiedliche Zielgruppen ansteuern. Ein zweites war, dass die Vereinbarkeit von Familienarbeit und sukzessiver Unternehmensgründung mit der Ich-AG besser funktionierte und so die Zuerwerbsorientierung vieler Gründerinnen berücksichtigt wurde. Die Bundesregierung hatte beides auch als Erfolg der Arbeitsmarktreform ausgewiesen, kommt jetzt aber mit einer Neuerung, die beide Effekte stark eingeschränkt.
Die Wirkungen auf das System sozialer Sicherung können nur vorsichtig abgeschätzt werden. Einerseits ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung relativ günstig für die GründerInnen, so dass ein höherer Anteil Geförderter, die wieder in den Leistungsbezug zurück fallen, zu einer Kostenbelastung würde. Andererseits verlieren die GründerInnen, anders als bei den alten Instrumenten, im Verlauf der Förderung sukzessive ihren Restanspruch (mindestens 3 Monate) auf Arbeitslosengeld. Das wirkt kostendämpfend. Zur Krankenversicherung fällt nur der Arbeitnehmerbeitrag an, allerdings mindestens auf Basis eines Monatseinkommens von 1225 €. Das ist vermutlich nicht kostendeckend für die Versicherer und wird sich zu Lasten der anderen BeitragszahlerInnen auswirken. Erschwerdend kommt hinzu, dass die Freiwilligkeit hier zu einer Negativselektion führen kann, wenn erfolgreiche Gründerpersonen mit günstigeren Risiken in private Versicherungen gehen, während nur diejenigen in der gestzlichen Versicherung bleiben, die schon kurzfristig erwarten können, dass ihre Kosten ihre Aufwendungen für Beiträge übersteigen. In der Rentenversicherung sind Beitragslücken zu befürchten, die einige GründerInnen beim Eintritt in den Ruhestand wiederum auf die Grundsicherung verweisen.
Ziel der Neuregelung war, die Förderung der Existenzgründung "noch zielgerichteter und kostenffizienter" (BT-Drs. 16/1696, S.30) auszugestalten. Dafür sollte "der Bundesagentur für Arbeit durch die Einführung weiterer Fördervoraussetzungen ein größerer Beurteilungsspielraum bei der Leistung des Gründungszuschusses eingeräumt" (ebd., S.31) werden. Dieses Ziel dürfte mit der Neuregelung erreicht worden sein: Im Klartext ist nun die Kostenkontrolle durch die strengeren Zugangskriterien verbessert worden, so dass weniger Arbeitslose in den Genuss der Leistungen kommen werden. Andere, bisher formulierte Ziele wie Zielgruppenorientierung, Vereinbarkeit mit Familie, soziale Sicherung und Schritte gegen die weiter bestehende Unterkapitalisierung der Selbständigen treten daneben in den Hintergrund. Besonders nachdem mit der partiellen Versicherungspflicht für Ich-AG-Gründungen und den optionalen Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung die Hoffnung verbunden war, einen Einstieg in die zeitgemäße, solidarische Absicherung von Selbständigen geschafft zu haben, muss die Neuregelung hier als eindeutiger Rückschritt begriffen werden.